Viele Kund:innen kommen mit einer bereits im Ausland angefertigten Übersetzung zu uns. Oft, weil sie das Dokument dort schon für ein Visum oder ein anderes Verfahren gebraucht haben. Der naheliegende Wunsch: die vorhandene Übersetzung soll jetzt einfach von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer „abgestempelt“ werden, damit sie auch hier anerkannt wird. Es soll eine sogenannte Überbeglaubigung der Fremdübersetzung vorgenommen werden. Das würde Zeit sparen und eine zweite Rechnung vermeiden.
Wir verstehen dieses Anliegen sehr gut – schließlich möchten auch wir nicht, dass unsere Kund:innen unnötig doppelt zahlen. Trotzdem müssen wir an dieser Stelle ehrlich sein: In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle ist eine solche „Überbeglaubigung“ nicht möglich. Warum das so ist und was wir stattdessen anbieten können, erklären wir in diesem Beitrag.
Warum „überbeglaubigen“ fast nie funktioniert
Eine fremde Übersetzung nachträglich zu beglaubigen, ohne sie inhaltlich vollständig geprüft zu haben, ist rechtlich schlicht nicht gedeckt – weder mit Blick auf die Haftung der Übersetzenden noch im Interesse der Rechtssicherheit für die Antragstellenden.
Wenn eine ermächtigte Übersetzerin oder ein ermächtigter Übersetzer in Deutschland eine Übersetzung beglaubigt, bestätigt sie oder er damit die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Übersetzung. Diese Bestätigung ist an eine gerichtliche Ermächtigung oder Beeidigung gebunden. In vielen Bundesländern gilt deshalb: Sie darf sich ausschließlich auf die eigene, selbst angefertigte Übersetzung beziehen. Eine fremde Übersetzung nachträglich zu beglaubigen, ohne sie inhaltlich vollständig geprüft zu haben, ist rechtlich schlicht nicht gedeckt – weder mit Blick auf die Haftung der Übersetzenden noch im Interesse der Rechtssicherheit für die Antragstellenden.
Zwei Probleme, die im Ausland angefertigte Übersetzungen häufig haben
Am häufigsten tritt das Phänomen auf, wenn die Übersetzungen im Ausland angefertigt wurden und in Deutschland nicht anerkannt werden. In den meisten Prozessen in Deutschland gilt: Die Übersetzung muss von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer erstellt werden.
1. Die äußere Form
Im Ausland angefertigte Übersetzungen orientieren sich oft nicht an den formalen Vorgaben, die in Deutschland gelten. Tabellen aus dem Original werden nicht nachgebildet, sondern als Fließtext wiedergegeben. Stempel und Siegel bleiben teilweise unübersetzt. Ein Bestätigungsvermerk mit Name, Status und Zuständigkeit der Übersetzerin fehlt häufig ganz. Für die verwendenden Stellen bedeutet das mehr Prüfaufwand, ein höheres Risiko für Missverständnisse – und im schlimmsten Fall eine angreifbare Entscheidung.
Formale Vorgaben sind zwar nicht rechtlich bindend und werden nicht von den ermächtigenden Gerichten oder durch Gesetze vorgeschrieben. Der BDÜ – und auch wir auf urkundenuebersetzer-online.de geben einen Leitfaden heraus, an den man sich halten sollte. Übersetzungen können auch von einem in Deutschland ermächtigten Übersetzer von Behörden abgelehnt werden, wenn die Form nicht den Leitfäden entspricht.
2. Terminologie mit rechtlicher Sprengkraft
Noch wichtiger ist der inhaltliche Aspekt. Bei der Übersetzung von Abschlüssen, Titeln und Berufsbezeichnungen dürfen wir keine eigene Gleichwertigkeitsbewertung vornehmen – das ist Aufgabe der zuständigen Anerkennungsstellen. Unsere Übersetzung ist lediglich die sprachliche Grundlage für deren Entscheidung. Wird hier zu großzügig oder ungenau übersetzt, kann das gravierende Folgen haben. Drei Beispiele aus unserer Praxis zeigen das deutlich:
- Bachiller (Spanien): Im Ausland wird dieser Abschluss oft vorschnell als „Abitur“ übersetzt. Tatsächlich handelt es sich um einen Sekundarschulabschluss, der zwar zur Hochschulzugangsprüfung berechtigen kann, selbst aber keinen direkten Hochschulzugang darstellt. Die Übersetzung „Abitur“ ist damit sachlich falsch.
- Doctor de Medicina y Cirugía (Honduras): Häufig als „Dr. der Medizin und Chirurgie“ übersetzt – klingt nach einem Promotionstitel, ist aber ein Berufstitel. In Deutschland wäre die korrekte Bezeichnung schlicht „Arzt“, gegebenenfalls ergänzt um eine erläuternde Fußnote.
- „Bachelor of Nursing“ (Beirut): Uns wurde einmal eine Übersetzung zur Überbeglaubigung einer Fremdübersetzung vorgelegt, in der der Titel wörtlich mit „Junggeselle ein Krankenpflege“ wiedergegeben war. Eine solche Übersetzung ist sprachlich wie fachlich unbrauchbar und kann von uns unmöglich einfach abgestempelt werden.
Diese Beispiele machen deutlich: Wir übersetzen nicht nur Wörter. Wir sind auch mit dem Bildungs- und Rechtssystem des jeweiligen Herkunftslandes vertraut – und genau dieses Wissen macht den entscheidenden Unterschied.
Das strafrechtliche Risiko für Übersetzer:innen beim Überbeglaubigen einer Fremdübersetzung
Wer eine Übersetzung beglaubigt, haftet für deren Richtigkeit – und zwar auch dann, wenn der Text ursprünglich von jemand anderem übersetzt wurde. Bestätigen wir eine objektiv falsche oder irreführende Übertragung, machen wir uns unter Umständen strafbar; im Extremfall steht sogar der Vorwurf der Urkundenfälschung im Raum.
Wer eine Übersetzung beglaubigt, haftet für deren Richtigkeit – und zwar auch dann, wenn der Text ursprünglich von jemand anderem übersetzt wurde. Bestätigen wir eine objektiv falsche oder irreführende Übertragung, machen wir uns unter Umständen strafbar. Im Extremfall steht sogar der Vorwurf der Urkundenfälschung im Raum. Dieses Risiko lässt sich nicht dadurch aufheben, dass eine Behörde das „Abstempeln“ empfiehlt. Unser Eid beziehungsweise unsere Ermächtigung verlangt eine eigenständige Prüfung jedes einzelnen Wortes. Und in der Praxis findet sich dabei fast immer etwas, das korrigiert werden muss.
Wann ist eine Überbeglaubigung einer Fremdübersetzung überhaupt denkbar?
Ein reines „Abstempeln“ spart weder Zeit noch Kosten.
Die„Überbeglaubigung“ einer Fremdübersetzung kommt allenfalls dann infrage, wenn
- die Ausgangsübersetzung als bearbeitbare Word-Datei vorliegt,
- sie bereits tabellarisch beziehungsweise formal nach deutschen Standards aufgebaut ist,
und wir jedes Wort und jede Zeile prüfen, notwendige Korrekturen vornehmen und bei Bedarf erläuternde Fußnoten ergänzen können. Am Ende steht dann eine vollständig neue Beglaubigung, für die wir die volle Verantwortung übernehmen.
Ehrlich gesagt: In der Praxis nähert sich der Aufwand einer solchen Prüfung meist dem einer kompletten Neuübersetzung an. Die Haftung ist ohnehin dieselbe. Ein reines „Abstempeln“ spart daher weder nennenswert Zeit noch Kosten. Der Eindruck, es handle sich nur um eine kleine, schnelle und günstige Formalität, ist leider irreführend. Viele Kund:innen sind überrascht, wenn sich herausstellt, dass es doch nicht so einfach ist.
Was wir tun können, um die Kunden trotzdem zu entlasten
Auch wenn das einfache „Abstempeln“ keine Option ist, gibt es Wege, die Kosten und den Aufwand für Sie zu begrenzen:
- Wir arbeiten nach klaren Qualitätsstandards mit qualifizierten Übersetzer:innen im Ausland zusammen.
- Wir informieren unsere Kunden idealerweise schon vorab, welche formalen Anforderungen in Deutschland gelten, damit die Ausgangsübersetzung möglichst passend erstellt wird.
- Liegt uns eine gut vorbereitete, bearbeitbare Vorlage vor, können wir unter Umständen ein vergünstigtes Prüfhonorar statt eines vollen Übersetzungshonorars anbieten.
Unser Fazit und Kollegenrat
„Einfach noch mal abstempeln“ ist weder berufsethisch noch rechtlich möglich – so gerne wir unseren Kund:innen unnötige Kosten ersparen würden. Ermächtigte Übersetzer:innen tragen die volle Verantwortung für jede beglaubigte Übersetzung. Diese Verantwortung lässt sich nicht durch das bloße Prüfen eines fremden Textes abkürzen. Was wir Ihnen aber versprechen können: transparente Kommunikation von Anfang an, eine faire Einschätzung des tatsächlichen Aufwands. Und eine Übersetzung, die in Deutschland ohne Nachfragen anerkannt wird.
Wir raten jedem dazu, die Überbeglaubigung abzulehnen oder nur gegen einen entsprechenden Lektoratspreis vorzunehmen. Dazu könnt ihr den Kunden vorab schon darauf hinweisen, dass jedes fehlende oder falsch gesetzte Komma zu einer Neuübersetzung führen würde. Dazu kann man direkt schon einen Kostenvoranschlag mitschicken und sich darauf vorbereiten, dass man die Übersetzung sowieso neu ausstellen muss. Es kommt sehr selten vor, dass eine Übersetzung aus dem Ausland zu 100% stimmig ist.

